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StGB § 47 Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen

StGB § 47 Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen

[ Auszug: (1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die  ... ]